Open-Access-Leitlinie der Georg-August-Universität Göttingen
Präsidium und Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen:
Nach Stellungnahme der Senatskommission für Informationsmanagement (KIM) am 04.04.2024, der Forschungskommission (FoKo) am 06.05.2024, der Forschungskommission der UMG am 03.06.2024 und des Senats am 11.11.2024 hat das Präsidium die Neufassung der Open-Access-LeitIinie der Georg-August-Universität Göttingen am 14.11.2024 (einschließlich der Universitätsmedizin Göttingen) beschlossen. Der Vorstand der UMG hat am 14.01.2025 (nach Zustimmung des Fakultätsrates) die überarbeitete Open-AccessLeitlinie beschlossen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 NHG; § 63 h Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41
Abs. 2 Satz 2 NHG; § 37 Abs. 1 Satz 3 NHG; § 63 b Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 3 NHG)
Open-Access-Leitlinie der Georg-August-Universität Göttingen
(einschließlich der Universitätsmedizin Göttingen)
Präambel
Die Georg-August-Universität Göttingen und die Universitätsmedizin Göttingen (im Folgenden: Universität) unterstützt und fördert Open Access für wissenschaftliche
Publikationen. Sie strebt an, dass alle ihre veröffentlichten Forschungsergebnisse im Open Access bereitstehen.
Open Access bereitgestellte Publikationen lassen sich ohne Zugriffsbeschränkungen nutzen. Dies befördert unmittelbar und nachhaltig Forschungs- und Innovationsprozesse in Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft und gilt für alle Publikationstypen.
Wissenschaftsförderer wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Europäische Kommission fordern und fördern Open Access zu wissenschaftlichen Publikationen und Forschungsdaten. Mandate wie die der Europäischen Kommission und des Europäischen Forschungsrates machen die Umsetzung von Open Access für alle geförderten Projekte verbindlich.
Diese Leitlinie setzt einen allgemeinen Empfehlungsrahmen für Open Access an der Universität und ergänzt die von der Universität verabschiedete Leitlinie zu Forschungsdaten. Die Universität respektiert das von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Prinzip der freien Wahl des Publikationsweges. Sie empfiehlt dabei eine Abwägung auf Basis der disziplinären Publikationskulturen, den Datenschutzanforderungen des jeweiligen Forschungsgegenstandes und der individuellen Karrieresituation der Autorinnen und Autoren. Forschenden aller Disziplinen sei jedoch geraten, vor einer Veröffentlichung die Qualitätssicherung in den jeweiligen Zeitschriften kritisch zu prüfen und von der Einreichung bei zweifelhaften Zeitschriften und Herausgebern abzusehen. Hierdurch können die eigene Karriere und die Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 30.01.2025/Nr. 4 Seite 71 der Co-Autorinnen und Co-Autoren Schaden davontragen, sowie die Publikationslisten und
somit die Erfolgsaussichten von Forschungskonsortien geschwächt werden. Zudem wird ein System unterstützt, welches primär auf Maximierung der Zahl der Veröffentlichungen ohne hinreichende Qualitätssicherung abzielt.
Regelwerk
(1) Die Forschenden der Universität Göttingen publizieren eigenverantwortlich unter Einhaltung des universitären Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, der „Affiliationsrichtlinie“ und ihren disziplinären Standards. Dazu gehört eine sorgfältige, an fachspezifischen Qualitätsstandards orientierte Auswahl des Publikationsorgans sowie das Streben nach größtmöglicher öffentlicher Verfügbarkeit der eigenen Ergebnisse, wie sie im Open Access realisiert wird.
(2) Die Einrichtungen der Universität sind gehalten, sich mit den Open-Access-Praktiken in ihren Disziplinen auseinanderzusetzen und aktiv an der Umsetzung von Open Access mitzuarbeiten, etwa indem sie ihre Universitätsangehörigen ermuntern, Verantwortung für Open-Access-Publikationskanäle zu übernehmen oder die Bewertungspraktiken der Einrichtungen Open-Access-kompatibel auszugestalten.
(3) Autorinnen und Autoren sollen beim Abschluss von Verlagsverträgen keine ausschließlichen Nutzungsrechte abtreten. Sie sollen sich zumindest ausdrücklich einfache Nutzungsrechte für die Verbreitung ihrer Publikationen im Open Access sichern.
(4) Autorinnen und Autoren sollen der Universität Göttingen möglichst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Kopie ihrer Publikation zur Verfügung stellen und das Recht einräumen, diese im Publikationsdatenmanagement GRO.publications zu archivieren und öffentlich bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für Publikationen, die noch nicht anderweitig in der finalen Version im Open Access dauerhaft und zitierfähig über ein Open-Access-Repositorium bereitstehen. 3Über GRO.publications lassen sich diese Publikationsprofile zudem einfach in die Webseiten der Universität einbinden. 4Bei der Archivierung ist eine Version zu wählen, die möglichst ohne Zeitverzug Open Access bereitgestellt werden darf. Dies gilt für alle Publikationstypen.
(5) Autorinnen und Autoren sind gehalten, die Unterstützung der Universität Göttingen und von Förderorganisationen zur Realisierung von Open Access zu nutzen.
(6) Fallen bei der Open-Access-Veröffentlichung Kosten an, sind diese bereits in den Drittmittelprojekten mit einzuwerben (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Europäische Kommission), aus den Etats der Einrichtungen zu bestreiten oder über den zentralen Publikationsfonds der Universität zu beantragen.
Umsetzung
(1) Die Universität berät und unterstützt ihre Forschenden bei der praktischen Umsetzung von Open Access, bei Verlagsverträgen, Lizenz- und Urheberrechtsfragen und der Einhaltung von Publikations-relevanten Vorgaben aus Drittmittelprojekten. Diese Services sind an der Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (im weiteren SUB Göttingen) angesiedelt. Weitere Informationen sowie Ansprechpartner sind auf der SUB Website abrufbar.
(2) Die Universität empfiehlt beim Publizieren die Verwendung von etablierten Open-AccessLizenzen (z.B. Creative Commons), möglichst direkt bei der Verlagspublikation oder einer urheberrechtlich zulässigen Manuskriptversion auf Open-Access-Repositorien.
(3)Darüber hinaus unterstützt die Universität ihre Forschenden bei der Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechtes unter Einhaltung einer Embargofrist von 12 Monaten (§ 38 Abs. 4 UrhG). Das wissenschaftliche Zweitveröffentlichungsrecht betrifft Beiträge, die in einer mindestens zweimal jährlich periodisch erscheinenden Sammlung (z.B. Zeitschrift) erschienen und im Rahmen von mindestens zur Hälfte öffentlich geförderter Forschung entstanden sind.
(4)Sollen in Projekten Publikationskosten beantragt werden, unterstützt die SUB Göttingen bei der Kalkulation der Bedarfe. Ergänzend zu solchen dezentralen Publikationsmitteln betreibt die Universität einen zentralen Publikationsfonds. 3Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel und der Vergaberichtlinien der Mittelgeber.
(5) Die Universität betreibt wissenschaftseigene institutionelle und fachliche Open-Access-Infrastrukturen für das Management und die Bereitstellung von Publikationen und trägt mit diesen zu nationalen und internationalen Infrastrukturen und Standards bei. Dabei unterstützt sie besonders Open-Access-Publikationsinfrastrukturen, bei denen für die Autorinnen und Autoren keine unmittelbaren Kosten anfallen („Diamond Open Access“).
(6) Die Universität betreibt den Universitätsverlag Göttingen, der Buchpublikationen im Open Access herausgibt und bei der Etablierung von Reihen und Zeitschriften im Open Access unterstützt.